Vertrag des Landes Niedersachsen mit muslimischen Verbänden

Zum Gespräch: Streit ums Beten. Brauchen wir Gebetsräume in Schule und Universität?


Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen, der Islamischen Religionsgemeinschaft DITIB Niedersachsen und Bremen e.V. und SCHURA Niedersachsen - Landesverband der Muslime e.V. (ENTWURF)

Das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, (im Folgenden als „das Land“ bezeichnet) und die Islamische Religionsgemeinschaft DITIB Niedersachsen und Bremen e.V. , vertreten durch ihren Vorstand, SCHURA Niedersachsen - Landesverband der Muslime e.v., vertreten durch seinen Vorstand, (im Folgenden als „Islamische Religionsgemeinschaften“ bezeichnet), schließen in dem Bewusstsein, dass die in Niedersachsen lebenden Musliminnen und Muslime einen wichtigen Bestandteil der Bevölkerung bilden und dass der Islam als ihr gelebter Glaube zur Vielfalt religiösen Lebens beiträgt, in dem Wunsch, die Freiheit der Religionsausübung der Musliminnen und Muslime als Teil einer pluralen und weltoffenen  Gesellschaft zu bestätigen und zu bekräftigen, in dem Wunsch, das friedliche und gedeihliche Zusammenleben aller Menschen in einem freiheitlich-pluralistischen Gemeinwesen zu fördern und zu festigen und in der Absicht, stets für Werte wie Humanität, Solidarität, soziale Gerechtigkeit und die Gleichberechtigung von Mann und Frau einzutreten, in der Würdigung der bisherigen guten und wirkungsvollen Zusammenarbeit, mit dem Ziel, die geschaffene Vertrauensbasis zwischen der Landesregierung und den Islamischen Religionsgemeinschaften sowie der Gesamtbevölkerung kooperativ weiter zu entwickeln, die Teilhabe der in Niedersachsen lebenden Musliminnen und Muslime am kulturellen und sozialen Leben zu fördern und sie zur Übernahme gesellschaftlicher Verantwortung zu ermutigen, den folgenden Vertrag:

Artikel 1
Wertegrundlagen
(1) Grundlage dieses Vertrags sind die Wertegrundlagen und Verfassungsziele der grundgesetzlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und der Niedersächsischen Verfassung. Dazu gehören insbesondere die Geltung der Grundrechte und die freiheitliche demokratische Grundordnung.
(2) Die Vertragspartner setzen sich für die Verwirklichung dieser Werte und Ziele ein.

Artikel 2
Glaubensfreiheit und Selbstbestimmungsrecht
(1) Das Land gewährt der Freiheit, den islamischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.
(2) Die Islamischen Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.
(3) Die Vertragsparteien bekennen sich zum Grundsatz der Neutralität des Staates gegenüber Religionen und Weltanschauungen sowie zur vollständigen Geltung und Achtung der staatlichen
Gesetze. Sie werden hierfür entschieden eintreten.

Artikel 3
Feiertagsregelung
(1) Für die Islamischen Religionsgemeinschaften sind die folgenden Feiertage von besonderer religiöser Bedeutung:
a) Opferfest (Id-ul-Adha oder Kurban Bayraml).: die vier Tage ab dem zehnten Tag des DhulHiddscha;
b) Ramadanfest (Id-ul-Fitr oder Ramazan Bayraml): die drei Tage ab dem ersten Tag des Schawwal;
c) Aschura: der zehnte Tag des Muharram.
(2) Die Landesregierung wird aus diesem Grund ein Gesetzgebungsverfahren einleiten, dessen Ziel es ist, hierzu Regelungen in das Niedersächsische Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG) aufzunehmen.
(3) Inhalt dieser Regelungen soll insbesondere die entsprechende Anwendung der Bestimmungen der §§ 10 und 11 Satz 1 NFeiertagsG für Musliminnen und Muslime . hinsichtlich der Teilnahmemöglichkeit an religiösen Veranstaltungen sein. Dabei sollten die Regelungen so ausgestaltet werden, dass bei den genannten Feiertagen jeweils ein Tag individuell durch die Beschäftigte oder den Beschäftigten wählbar ist, diese Wahl sich auch auf den gesamten Tag erstrecken kann, sich ein Anspruc~ auf bezahlte Freistellung aus der Regelung nicht ergibt und der Freistellung im Einzelfall betriebliche oder dienstliche Notwendigkeiten entgegengehalten werden können. Für die Schülerinnen und Schüler soll die Auswahl das für Schulangelegenheiten zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Islamischen Religionsgemeinschaften treffen.
(4) Die Landesregierung wird die auf das jeweilige Jahr bezogene kalendarische Festlegung der islamischen Feiertage auf der Grundlage des islamischen Mondkalenders in Abstimmung mit den Islamischen Religionsgemeinschaften bekanntgeben.

Artikel 4
Bau und Betrieb von Moscheen
(1) Mit dem Bau von Moscheen dokumentieren die islamischen Gemeinden ihren Willen, dauerhaft ein Teil der deutschen Gesellschaft zu sein. Das Land anerkennt das Recht und den Wunsch der Islamischen Religionsgemeinschaften und ihrer Mitgliedsgemeinden, Moscheen, zur Moschee gehörende Versammlungsräume sowie sonstige Gemeinde- und Bildungseinrichtungen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu errichten und zweckentsprechend zu betreiben.
(2) Die Islamischen Religionsgemeinschaften sind sich dessen bewusst, dass die Akzeptanz von Moscheen und sonstigen Gemeindeeinrichtungen durch die Gesellschaft zum einen durch Transparenz und Öffnung nach außen, zum anderen dadurch erreicht werden kann, dass sich die Gebäude in ihre jeweilige Umgebung einfügen. Bei entsprechenden Vorhaben werden dieIslamischen Religionsgemeinschaften oder ihre Mitgliedsgemeinden Akzeptanz fördernde Maßnahmen durchführen und darauf hinwirken, dass bei der Planung und Gestaltung die jeweilige Umgebung berücksichtigt wird. Das Land begleitet diesen Prozess unterstützend.

Artikel 5
Bestattungswesen
(1) Das Land anerkennt den Wunsch der Islamischen Religionsgemeinschaften und ihrer Mitgliedsgemeinden, dass bei der Bestattung von Musliminnen und Muslimen die islamischen Traditionen und die religiösen Vorschriften berücksichtigt werden. Dazu gehören insbesondere das Einäscherungsverbot und die religiös bedingte liegezeit für islamische Grabfelder.
(2) Das Land stellt sicher, dass die Islamischen Religionsgemeinschaften und ihre Mitgliedsgemeinden von den Friedhofsträgern mit der Errichtung und dem Betrieb eines Friedhofs oder Teilen davon beauftragt werden können. Dabei unterstützt es das Anliegen. dass ihnen als Beauftragten die Erhebung eines privatrechtlichen Benutzungsentgelts ermöglicht wird.
(3) Das Land stellt die gesetzlichen Voraussetzungen für eine vereinfachte und pauschale Regelung der sargfreien Bestattung sicher.
(4) Die Islamischen Religionsgemeinschaften werden für alle Fragen des Bestattungswesens den Trägern von Friedhöfen autorisierte Ansprechpersonen benennen und dabei auf Kontinuität achten.
(5) Das Land unterstützt das Anliegen, dass eine behördlich veranlasste Bestattung von Personen muslimischen Glaubens nach Absatz 1 durchgeführt werden kann. Dies schließt die Bereitschaft der Islamischen Religionsgemeinschaften und ihrer Mitgliedsgemeinden ein, dabei beratend zur Verfügung zu stehen.

Artikel 6
Bildungswesen
(1) Die Islamischen Religionsgemeinschaften haben nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften das Recht, Schulen einzurichten und zu betreiben. Im Rahmen des Bildungsauftrags der Schule nach § 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) -kann ein auf religiöser Grundlage eigenverantwortlich geprägter und gestalteter Unterricht erteilt werden. Das Land genehmigt, anerkennt und fördert diese Schulen finanziell nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Schulen in freier Trägerschaft.
(2) Unbeschadet des Rechts auf Unterhaltung eigener Bildungseinrichtungen bekennen sich die Islamischen Religionsgemeinschaften zum staatlichen Schulwesen, zu der allgemeinen Schulpflicht und zur umfassenden Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Unterricht staatlicher Schulen. Die Islamischen Religionsgemeinschaften unterstützen die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten im Rahmen der Schulverfassung.

Artikel 7
Islamischer Religionsunterricht
(1) Das Land anerkennt das Recht der Islamischen Religionsgemeinschaften auf Erteilung Islamischen Religionsunterrichts nach Artikel 7 Absatz 3 GG, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
(2) Die Vertragspartner sind sich darin einig, dass der Unterricht nach den Grundsätzen der Islamischen Religionsgemeinschaften von akademisch ausgebildeten Lehrkräften in deutscher Sprache erteilt wird.
(3) Bei der Auswahl der Lehrkräfte wirken die Islamischen Religionsgemeinschaften im Rahmendes Art. 7 Abs. 3 GG mit.
(4) Das Land unterstützt die bedarfsgerechte Ausweitung des Islamischen Religionsunterrichts.

Artikel 8
Gebetsmöglichkeiten an öffentlichen Schulen
(1) Das Land anerkennt, dass Schülerinnen und Schüler das Bedürfnis haben können, während des Schulbesuchs zu . beten oder andere religiöse Handlungen vorzunehmen. Soweit ein solches Bedürfnis besteht, können die Schulen nach Maßgabe der sächlichen und organisatorischen Gegebenheiten für das Beten geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stellen.
(2) Die Vertragspartner sind sich ferner einig, dass das Beten grundsätzlich nur außerhalb der Zeiten des Unterrichts nach Stundentafel und an Ganztagsschulen auch außerhalb der Zeiten der außerunterrichtlichen Angebote stattfinden soll. Der Bildungsauftrag und der Schulfrieden sind zu wahren. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.

Artikel 9
Bekleidungsfreiheit
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 27.01.2015 - Az. 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10 - festgestellt, dass ein pauschales Verbot religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild von Pädagoginnen und Pädagogen mit deren Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht vereinbar ist. Demnach ist Lehrerinnen und pädagogischen Mitarbeiterinnen islamischen Glaubens grundsätzlich das Recht zu gewährleisten, sich für oder gegen das Tragen eines Kopftuchs in der Schule zu entscheiden.
(2) Das Land legt § 51 Abs. 3 S. 1 NSchG zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts dahingehend aus, dass ein Verbot religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild grundsätzlich nicht bereits auf eine abstrakte Eignung zur Begründung einer Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität gestützt werden kann, sondern vielmehr eine hinreichend konkrete Gefahr für eines dieser Schutzgüter erfordert.

Artikel 10
Erwachsenenbildung, Jugendhilfe, Wohlfahrtspflege
Das Land begrüßt, dass sich die Islamischen Religionsgemeinschaften auch künftig in den Bereichen der Erwachsenenbildung, der Jugendhilfe sowie der Wohlfahrtspflege engagieren wollen. Das Land wird diese Bemühungen im Rahmen der bestehenden Vorschriften unterstützen.

Artikel 11
Hochschulwesen
Das Land wird sich für eine dauerhafte und tragfähige finanzielle Absicherung des „Instituts für Islamische Theologie“ an der Universität Osnabrück und des dort bereits entwickelten Lehr- und Forschungsangebots in der Islamischen Theologie und der Islamischen Religionspädagogik einsetzen.

Artikel 12
Religiöse Betreuung in besonderen Einrichtungen; Religionsausübung
(1) Die Vertragspartner sind sich einig, dass in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Hospizen ein Bedürfnis nach religiöser Betreuung bestehen kann. Religiöse Betreuung umfasst die Vornahme seelsorgerischer, islamisch ritueller und religiöser Handlungen. Die religiöse Betreuung wird von Seelsorgerinnen und Seelsorgern wahrgenommen, die die Islamischen Religionsgemeinschaften dem jeweiligen Träger der Einrichtung vorab benennen; dabei ist personelle Kontinuität
anzustreben. Der Zugang erfolgt im Einvernehmen mit dem Träger der Einrichtung.
(2) Soweit in den Einrichtungen nach Abs. 1 des Landes ein Bedürfnis nach religiöser Betreuung besteht, gewährt das Land den Seelsorgerinnen und Seelsorgern den Zugang und das Recht, die religiöse Betreuung unter Berücksichtigung der dienstlich-funktionalen Belange und im Rahmen der räumlichen Gegebenheiten vorzunehmen. Die Einrichtungen werden den Islamischen Religionsgemeinschaften mitteilen, ob ein Bedarf nach religiöser Betreuung besteht. Den Seelsorgerinnen und Seelsorgern wird eine Aufwandsentschädigung entsprechend § 5 der Vereinbarung zur Seelsorge im Justizvollzug vom 18. Dezember 2012 geleistet.
(3) Die Vertragspartner werden bei den sonstigen Trägern der Einrichtungen nach Abs. 1 dafür werben, dass der Zugang und die religiöse Betreuung auch in deren Einrichtungen ermöglicht werden.
(4) Die Vertragspartner sind sich einig, dass in den Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Hospizen das Bedürfnis nach Räumlichkeiten zur Vornahme von religiösen Handlungen bestehen kann. Soweit ein andauerndes BedürfniS besteht, wird das Land in seinen Einrichtungen geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stellen.
(5) Die Vertragspartner werden bei den sonstigen Trägern der Einrichtungen nach Abs. 1 dafür werben, dass in deren Einrichtungen geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden.
(6) Die Vereinbarung zur Seelsorge im Justizvollzug vom 18. Dezember 2012 bleibt unberührt.

Artikel 13
Rundfunkwesen
Das Land wird sich bei künftigen Verhandlungen über die Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge dafür einsetzen, dass die Islamischen Religionsgemeinschaften in Aufsichtsgremien (NDR-Rundfunkrat, ZDF-Fernsehrat, DLR-Hörfunkrat und den entsprechenden Ausschüssen) angemessen vertreten sind.

Artikel 14
Landesjugendhilfeausschuss
Das Land begrüßt den Wunsch der Islamischen Religionsgemeinschaften, durch eine Vertreterin oder einen Vertreter im Landesjugendhilfeausschuss repräsentiert zu werden und hat dem im Rahmen der Änderungen von Vorschriften des Kinder- und Jugendhilferechts Rechnung getragen. Die Islamischen Religionsgemeinschaften entsenden danach auf gemeinsamen Vorschlag ein beratendes Mitglied in dieses Gremium.

Artikel 15
Landesschulbeirat
Das Land begrüßt den Wunsch der Islamischen Religionsgemeinschaften nach Aufnahme einer Interessenvertreterin oder eines Interessenvertreters in den Landesschulbeirat und hat mit einer Änderung des NSchG die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür geschaffen.

Artikel 16
Gremienarbeit
(1) Die Islamischen Religionsgemeinschaften streben eine Mitgliedschaft im Landespräventionsrat an und beabsichtigen, bei diesem einen entsprechenden Aufnahmeantrag zu stellen. Dies wird vom Land ausdrücklich begrüßt.
(2) Die Islamischen Religionsgemeinschaften weisen auf ihr Engagement im Bereich der Flüchtlingsarbeit hin und äußern vor diesem Hintergrund den dringenden Wunsch, zum nächstmöglichen Zeitpunkt in der Härtefallkommission vertreten zu sein. Bei der nächsten turnusmäßigen Neubesetzung der Kommission wird dieser Wunsch geprüft werden.
(3) Die Islamischen Religionsgemeinschaften streben ferner an, sich im Rahmen ihrer organisatorischen Entwicklung auch in weiteren Gremien zu engagieren, sobald die erforderlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Das Land begrüßt diese Bestrebungen und wird sie im Rahmen seiner Möglichkeiten unterstützen.

Artikel 17
Gewährleistung der Vermögensrechte
(1) Das Eigentum und andere Rechte an ihrem Vermögen werden den Islamischen Religionsgemeinschaften und ihren Mitgliedsgemeinden im Umfang des Artikels 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der Weimarer Reichsverfassung gewährleistet.
(2) Das Land wird bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften im Rahmen des Einigungsverfahrens darauf hinwirken, dass die daran Beteiligten auf die Belange der Islamischen Religionsgemeinschaften und ihrer Mitgliedsgemeinden Rücksicht nehmen. Auf Wunsch der Islamischen Religionsgemeinschaften wird das Land diese oder ihre Mitgliedsgemeinden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei der Beschaffung von gleichwertigen Ersatzgrundstücken unterstützen.

Artikel 18
Finanzielle Unterstützung
Das Land gewährt den beiden Islamischen Religionsgemeinschaften unter den Voraussetzungen der §§ 23 und 44 LHO jeweils eine finanzielle Zuwendung bis zur Höhe von 500.000 €, zahlbar in fünf jährlichen Raten von jeweils bis zu 100.000 €. Die Zuwendung soll als Anschubfinanzierung einen Beitrag zum Aufbau einer Geschäftsstelle leisten und damit die erfolgreiche Umsetzung dieses Vertrages erleichtern.

Artikel 19
Gebührenbefreiung
Das Land anerkennt den Wunsch der Islamischen Religionsgemeinschaften und ihrer Mitgliedsgemeinden, von denjenigen Gebühren befreit zu werden, von denen auch Kirchen befreit sind. Das Land setzt sich dafür ein, dass in gebührenpflichtigen Angelegenheiten, die ihren Ursprung in der Religionsausübung haben, im Rahmen der bestehenden Bestimmungen die Möglichkeiten hierfür voll ausgeschöpft werden.

Artikel 20
Körperschaftsrechte
Die Islamischen Religionsgemeinschaften streben im Rahmen ihrer weiteren organisatorischen Entwicklung die Erlangung der Rechte von Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Artikel 140 GG LV.m. Artikel 137 Abs. 5 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung an. Die Vertragspartner stimmen darin überein, dass diesbezügliche Fortentwicklungen auch die Neuordnung der wechselseitigen Beziehungen erforderlich machen werden.

Artikel 21
Freundschafts- und Anpassungsklausel
(1) Die Vertragspartner sind sich einig, dass zur Vertiefung ihrer Beziehungen regelmäßige Begegnungen stattfinden sollen. Sie werden sich jederzeit zu einer Besprechung von Fragen, die ihr Verhältnis zueinander berühren, zur Verfügung stellen. Die Islamischen Religionsgemeinschaften werden je eine vertretungsberechtigte Person benennen, um ihre Anliegen gegenüber dem Land zu vertreten.
(2) Die Vertragspartner werden nach einer angemessenen Frist oder bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse prüfen, ob die Anpassung dieses Vertrages erforderlich ist.
(3) Die Vertragspartner werden etwaige· zwischen ihnen auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegungen oder Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages in freundschaftlicher Weise ausräumen.

Artikel 22
Inkrafttreten
Dieser Vertrag tritt vorbehaltlich der Zustimmung des Niedersächsischen Landtags am 01.01.2016 in Kraft.

ENTWURF

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