Zum Gespräch: Scharia. Eine Gefahr für das deutsche Recht?
ln Deutschland können Vorschriften der Scharia nach dem deutschen lnternationalen Privatrecht zur Anwendung kommen. Wenn ein in Deutschland lebender Ausländer vor Gericht zieht, dann bestimmt das lnternationale Privatrecht, welches Recht in seinem Fall anzuwenden ist. Ausgangspunkt des lnternationalen Privatrechts ist die Auffassung, dass alle Rechtsordnungen gleichwertig sind.
Das traditionelle islamische Recht kann nach dem lnternationalen Privatrecht nur dann angewendet werden, wenn es zugleich Recht des Staates ist, aus dem der betreffende Ausländer stammt. Grundsätzlich gilt dabei: Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (sogenannter Ordre-public Vorbehalt).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt weiter: Je stärker der Rechtsstreit auf die ausländische Herkunft bezogen ist, desto mehr ist das ausländische Recht anzuwenden (d.h. etwa bei einem Streit unter zwei aus Saudi-Arabien stammenden Personen: die Scharia). Je stärker ein „lnlandsbezug“ gegeben ist, umso stärker setzen sich die deutschen Rechtsvorstellungen durch.
Kriterien für einen Inlandsbezug sind zum Beispiel die Dauer des Aufenthalts in Deutschland, eine „westliche“ Lebensweise, Ausbildung, Schul- oder Hochschulbesuch in Deutschland und Ähnliches mehr. Grundsätzlich nicht zur Anwendung kommen Auslegungen der Scharia, die menschenrechtswidrig sind und/oder Frauen diskriminieren.
Deutsche Gerichte und Behörden müssen sich mit den Vorschriften der Scharia des Herkunftslandes auseinandersetzen, wenn sie über die Voraussetzungen für eine Eheschließung, eine Scheidung, über das Sorgerecht für die Kinder oder in Erbrechtsfällen zu entscheiden haben. Die in der Scharia vieler Länder vorgesehene Ungleichbehandlung nach Geschlecht und Religionszugehörigkeit erfordert die Prüfung einer möglichen Grundrechtsverletzung im Rahmen des Ordre-public Vorbehalts.
Drei Beispiele:
- Islamische Vorschriften, die im Falle der Scheidung pauschal dem Mann das Sorgerecht für die Kinder zubilligen, verstoßen gegen das Grundrecht der Kinder auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und sind daher nichtig.
- Nach islamischem Recht steht den Töchtern meist nur die Hälfte des Erbteils eines Sohnes zu. Eine solche Ungleichbehandlung verstößt gegen Artikel 3 Grundgesetz und ist daher nichtig.
- Nach der Scharia ist die Mehrehe mit bis zu vier Frauen erlaubt. ln Deutschland ist es verboten, eine Mehrehe zu schließen. lm Sozialrecht ist die Mehrehe allerdings insofern anerkannt, als eine im Ausland wirksam geschlossene Mehrehe Ansprüche mehrerer Ehegatten auf Witwen- oder Witwerrente begründet. Nicht anerkannt wird die Mehrehe in solchen Fällen, in denen aus der Einehe Privilegien abgeleitet werden wie beispielsweise im Steuer- oder Aufenthaltsrecht. Wenn ein in polygamer Ehe lebender Ausländer bereits mit einem Ehegatten in der Bundesrepublik lebt, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Die religiösen Vorschriften der Scharia genießen den Schutz der Religionsfreiheit des Grundgesetzes nach Artikel 4 Grundgesetz. Dazu gehören Regeln über Gebet, Moscheebau, Gebetsruf, Bekleidungssitten, Fasten, Bestattungswesen.
(nach: Deutscher Bundestag - Wissenschaftliche Dienste, Zum Begriff „Scharia").