Zum Gespräch: Scharia. Eine Gefahr für das deutsche Recht?
Kopftuch in der Schule
Reinbold
Nicht umhin kommen wir, über das Kopftuch in der Schule zu sprechen. Herr Salama, Sie haben in Ihrer Doktorarbeit ein langes Kapitel dazu geschrieben. In den meisten deutschen Bundesländern ist die Rechtslage so, dass es Lehrerinnen verboten ist, mit dem Kopftuch in die Schule zu gehen. Sie haben in Ihrer Arbeit dazu kurz und trocken geschrieben, ein solches generelles Verbot von Kopftüchern, wie es etwa hier in Niedersachsen gilt, sei „unzulässig“. Warum ist das Ihres Erachtens so?
Salama
Wenn man die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Kopftuch liest, wird man meine These verstehen. Das Verfassungsgericht hat die Sache damals an das Land Baden-Württemberg zurückgegeben, mit dem Auftrag, das Land solle den Ausgleich zwischen den Grundrechten schonend herstellen. Es muss abgewogen werden zwischen dem Grundrecht auf Religionsfreiheit gemäß Artikel 4 Grundgesetz und anderen Rechten wie dem Bildungsauftrag des Staates, den Elternrechten, der negativen Religionsfreiheit der Kinder, und so weiter. Baden-Württemberg hat das nicht gemacht, sondern hat einfach ein generelles Verbot erlassen. Meines Erachtens wäre eine Einzelfallentscheidung zur Persönlichkeit der Lehrerinnen angemessener gewesen. Die Frauen unterrichten ja nicht mit ihrem Kopftuch, sondern mit ihrer gesamten Persönlichkeit, und sie gehen nicht in den Unterricht, um zu missionieren.
Wir haben mittlerweile Zentren für Islamische Theologie überall in Deutschland, Nordrhein-Westfalen hat den Islamunterricht nach Maßgabe des Grundgesetzes eingeführt. In diesem Islamunterricht darf eine Lehrerin nach deutschem Recht Kopftuch tragen, trotz des Kopftuchverbotes in einigen Bundesländern. Das hat zur Folge, dass die Lehrerin das Tuch während des Religionsunterrichts in der Klasse trägt, es dann, wenn sie die Klasse verlässt, ausziehen muss, um es dann außerhalb der Schule wieder tragen zu dürfen. Das ist für mich wirklich absurd. Das Kopftuchverbot versucht, die Kinder vor Missionierung zu schützen, weil es meint, die Kinder könnten damit nicht umgehen. Sie müssen damit aber umgehen können. Es ist der Auftrag des Staates, dafür zu sorgen, dass das Kind mit verschiedenen Kulturen umgehen kann, und es ist die Aufgabe der muslimischen Lehrerin, zu erklären, warum sie sich so kleidet. Wenn wir dann feststellen, dass sie irgendein unangemessenes Motiv hat, dann bitteschön, dann muss sie gehen.
Reinbold
Herr Salama plädiert für Einzelfallentscheidungen und sagt, die Rechtslage sei widersinnig. Sehen Sie das ähnlich?
Rohe
Teilweise haben wir Recht, das ich für verfassungswidrig halte, und teilweise haben wir Recht, das jedenfalls nicht befriedigend ist. In acht Bundesländern gibt es keine „Kopftuchgesetze“, und wir hören von keinerlei Problemen. Bayern zählt zu den Ländern, die ein solches Gesetz haben. Meine Universität Erlangen-Nürnberg bildet seit neun Jahren islamische Religionslehrerinnen und -lehrer aus, wir waren die ersten in Deutschland, die damit begonnen haben. Wir machen die Erfahrung, dass gute junge Frauen, die wir ausgebildet haben, zum Beispiel nach Österreich gehen, weil sie sich einer solchen Absurdität nicht unterwerfen wollen, wie sie Herr Salama gerade beschrieben hat. Das ist mein erster Punkt: Wir verlieren gute Leute, wenn wir das Kopftuch für Lehrerinnen generell verbieten.
Mein zweiter Punkt. Wir haben Gesetze, in denen die aus meiner Sicht wichtigste Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts nicht eingehalten wurde: Wenn man sich entscheidet, mehr oder weniger religiöse Pluralität in der Schule zuzulassen, dann muss man eine einheitliche Linie haben. Wenn es Gründe gibt zu sagen, dass sichtbare Religion das Potential zum Konflikt hat, dann muss man allen ein hohes Maß an Zurückhaltung auferlegen. Oder man sagt umgekehrt, dass sichtbare Religion eine Bereicherung ist. Aber Gesetze, die unterscheiden zwischen unerwünschten und erwünschten Symbolen, zwischen kulturell akzeptierten und etablierten religiösen Symbolen und solchen, die nicht akzeptiert und nicht etabliert sind? Ich kann mir nicht vorstellen, dass solche Gesetze, wie etwa das Baden-Württembergische, tatsächlich vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand haben werden. Das Gericht wird vermutlich im kommenden Jahr die Sache wiederum zu entscheiden haben. Dann wird man weitersehen.
Ich habe an der Stelle echte rechtliche Bauchschmerzen. Wir können nicht so tun, als seien bestimmte Symboliken einer alt etablierten Religion per se unproblematisch, und als sei das, was neu hinzugekommen ist, problematisch. Mir wäre es lieber, wenn man sich einmal intensiver mit der Bedeutung und Nichtbedeutung dieses Kopftuchs auseinandersetzen würde und wenn man nicht zuletzt auf die Frauen schauen würde. Denn das ist ja bemerkenswert: Es werden nicht die Bärte diskutiert. Es trifft mal wieder die Frauen – bis hin zu Unsinn wie dem, dass ein deutsches Gericht hat entscheiden müssen, dass eine Baseballkappe ein „Kopftuch im Sinne des Gesetzes“ ist, wenn sie von einer Muslimin getragen wird. Absurd.
Reinbold
Nun gibt es aber Leute, die sagen: Moment! Das Kopftuch ist doch ein politisches Symbol. Das ist doch eine Kampfansage an den Westen.
Salama
Wenn ich als Frau das Kopftuch für ein religiöses Gebot halte, das ich einhalten muss, dann ist es mir egal, was die anderen denken. Für den Staat gilt das Neutralitätsgebot, er darf sich nicht einmischen, die Auslegung liegt bei den muslimischen Frauen. Es gibt Frauen, die unterdrückt werden, aber das wird der Staat nicht erkennen, die Frauen selbst müssen es sagen. Wenn die Frau sagt: Mein Ehemann oder mein Vater hat mich dazu gezwungen, Kopftuch zu tragen, dann ist es etwas anderes.
Reinbold
Herr Rohe, genügt es also, wenn eine Frau sagt: „Ich empfinde das Kopftuch als religiöse Pflicht“?